Vermietungsklauseln - Riverly

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäfts der Vermietung von Riverly, eingetragen bei der im Handelsregister von error unter der Nummer error eingetragenen Firma mit Hauptsitz in error.

Diese Bedingungen gelten für die folgenden Boote : Pénichette Classic 2-5 Pers, Pénichette Classic 4-7 Pers, Pénichette Comfort 4-6 Pers, Pénichette Comfort 6-10 Pers, Pénichette Comfort 6-7 Pers, Pénichette Comfort 8-12 Pers, Pénichette Comfort 8-9 Pers, Pénichette Premium 2-3 Pers, Pénichette Premium 4-5 Pers, Pénichette Premium 6-7 Pers, Pénichette Premium 8-12 Pers, Pénichette Premium Plus 2-4 Pers, Pénichette Premium Plus 6 Pers, Cruiser Classic 2-3 Pers, Cruiser Classic 4-8 Pers, Cruiser Comfort 2-4 Pers, Cruiser Comfort XL 2-4 Pers, Cruiser Comfort 4-6 Pers, Cruiser Comfort 4-7 Pers, Cruiser Comfort 6-8 Pers, Cruiser Comfort 6-9 Pers, Cruiser Comfort 8-10 Pers, Cruiser Comfort XL 8-10 Pers, Cruiser Comfort XL 10-12 Pers, Cruiser Premium 4-6 Pers, Cruiser Premium Steel 4-6 Pers, Cruiser Premium XL 4 Pers, Cruiser Premium 6 Pers, Cruiser Premium 6-8 Pers, Cruiser Premium 8-10 Pers, Cruiser Premium 8-12 Pers, Cruiser Premium Plus 4-6 Pers, Cruiser Premium Plus 6-8 Pers, Cruiser Premium Plus XL 6-8 Pers, Cruiser Premium Plus 8-10 Pers.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Bootsmiete

Gültig ab dem 15. September 2025

A. EINLEITUNG UND GELTUNGSBEREICH

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bootsmiete (nachfolgend „AGB") regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns, der Locaboat Plaisance GmbH, Rehlingstr. 17, 79100 Freiburg (nachfolgend „Vermieter" oder „wir"/„uns" genannt) in Bezug auf den zwischen uns geschlossenen Vertrag für Bootsmiete für die Marke RIVERLY.

2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), d. h. jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (im Folgenden „Mieter" genannt).

3. Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich diese AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Etwaige abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht.

4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass für die Zusammenarbeit die zwischen uns und dem Mieter geschlossenen Vereinbarungen in der folgenden Reihenfolge Geltung erhalten, wobei die jeweils höherrangige Vereinbarung im Fall von widersprüchlichen Regelungen einer rangnachfolgenden Vereinbarung vorgeht: (1) Rang: Der individuell geschlossene Mietvertrag. (2) Rang: Diese AGB. (3) Rang: Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des BGB.

B. ALLGEMEINES

I. Abschluss des Mietvertrages und Bezahlung

1. Mit seiner Anmeldung (Buchungsanfrage) bietet der Mieter dem Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages über ein oder mehrere Boote verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich (z. B. über unser Buchungsformular) oder in elektronischer Form (z. B. über unsere Internetseite) vorgenommen werden. Die Buchungsanfrage des Mieters erfolgt auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer.

2. Ein Vertrag kommt erst durch eine ausdrücklichen Annahme vom Vermieter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form, erfolgt jedoch in der Regel durch Übersendung der Buchungsbestätigung. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vom Vermieter vor, an das der Vermieter für die Dauer von einer Woche gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Mieter innerhalb der Bindungsfrist dem Vermieter die Annahme erklärt, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann.

3. Sieben (7) Werktage nach Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden ist eine Anzahlung von 40 % des Mietpreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung muss beim Vermieter spätestens sechs Wochen vor Mietbeginn eingegangen sein. Bei nicht fristgemäßem Eingang der Restzahlung ist der Vermieter berechtigt, die Übernahme des Bootes durch dem Mieter zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten.

4. Bei einer Fahrt mit mehreren Booten kommt je Boot – auch bei gleichzeitiger Anmeldung und bei Anmeldung einer Gruppe – ein gesonderter Mietvertrag je Boot zustande, es sei denn, es wird ausdrücklich in Schrift- oder Textform eine andere Vereinbarung getroffen. Leistungsstörungen eines Mietvertrages haben daher keinen Einfluss auf weitere Mietverträge.

II. Leistungen, Versicherungen, Nebenkosten

1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Buchungsbestätigung. Die im Katalog, auf der Website oder in sonstigen Unterlagen dargestellten Grundrisse, Ausstattungsdetails und technischen Angaben (z. B. Tankvolumen, Maße, Anordnung der Kabinen) dienen lediglich als Beispiele innerhalb einer Modellreihe. Abweichungen zwischen den einzelnen Booten desselben Typs sind möglich und stellen keinen Mangel dar. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

2. Persönliche Gegenstände des Kunden und der sonstigen Mitfahrer sind nicht versichert. Dem Mietern wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer eigenen Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

3. Der Mieter trägt die Kosten für Kraftstoffe und Verbrauchsmaterialien. Die entsprechenden Tarife sind in der Preisliste des Vermieters angegeben und unterliegen den Marktschwankungen. Eventuelle Liegegebühren oder Parkkosten gehen zu Lasten des Mieters und hängen von den gewählten Anlegeorten ab. Wenn die Inklusivpauschale nicht gewählt wurde, ist eine Dieselvorrauszahlung zu leisten.

III. Widerrufsrecht, Stornierung, Umbuchung, Ersatzpersonen

1. Dem Mieter steht gemäß § 312 Abs. 2 Ziff. g) BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

2. Der Mieter kann im Rahmen der nachfolgenden Regelungen den Mietvertrag jederzeit vor Mietbeginn stornieren. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Stornierungserklärung beim Vermieter. Storniert der Mieter oder tritt er die Fahrt nicht an ("no show"), so kann der Vermieter Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen, seine Aufwendungen und seinen entgangenen Gewinn verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Mietleistungen zu berücksichtigen. Der Vermieter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes der Stornierung zum vertraglich vereinbarten Mierbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Mietpreis pauschalieren. Die angegebenen Prozentsätze entsprechen dem vom Mieter anteilig zu zahlenden Ersatz:

Stornierung

  • mehr als 60 Tage vor Mietbeginn: 40 % des Mietpreises
  • 59 bis 40 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises
  • 39 bis 26 Tage vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
  • 25 bis 14 Tage vor Mietbeginn: 70% des Mietpreise
  • 13 bis 3 Tage vor Mietbeginn: 80 % des Mietpreises
  • ab 2 Tage bis 1 Tag vor Mietbeginn: 90 % des Mietpreises
  • Stornierung oder bei Nichterscheinen („no show") am Tag des Mietbeginns: 100 % des Mietpreises. Die vorstehenden genannten Pauschalen verstehen sich jeweils abzüglich der ersparten Aufwendungen vom Vermieter.

3. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder einen wesentlich geringeren Schaden als die vorstehenden Pauschalen entstanden ist.

4. Der Vermieter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

5. Bei einer Umbuchung aus Kulanz berechnet der Vermieter eine Gebühr von 150,00 €.

IV. Rücktritt und Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Frist vor Mietbeginn mit sofortiger Wirkung vom Mietvertrag zurücktreten oder nach Antritt der Fahrt den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn Gründe in der Person des Mieters oder Mitreisenden die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Führen eines Bootes aufweisen. Die Zuverlässigkeit liegt insbesondere in solchen Fällen nicht vor, in denen sich der Mieter oder der Mitreisende vertragswidrig verhalten und/oder gegen Sicherheitsvorgaben verstoßen hat. In diesem Fall behält der Vermieter den Anspruch auf den Mietpreis.

V. Haftung Vermieter

Der Vermieter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Vorbereitung der Hausbootfahrt, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und Dienstleister des Vermieters, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

VI. Haftungsbeschränkung und Schadensersatz

1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten") sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf.

2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Die Einschränkungen dieser Klausel gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

4. Die sich aus den obigen Punkten ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

5. Der Vermieter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen Dritter lediglich vermittelt werden und die in der Ausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen Dritter gekennzeichnet sind, es sei denn, der Vermieter hat die Leistungsstörung zu vertreten.

6. Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem zuständigen Abfahrtshafen zur Kenntnis zu geben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Mieter schuldhaft, einen Mangel oder eine Leistungsstörung anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

7. Mietgegenstand sind gebrauchte Boote mit üblichen Abnutzungserscheinungen.

VII. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Mietleistung unterliegen der gesetzlichen Verjährung. Werden zwischen dem Mieter und dem Vermieter Verhandlungen über die Ansprüche geführt, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Mieter oder Vermieter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

VIII. Datenschutz

Ihre personenbezogenen Daten (z. B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) werden von uns nur gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Details kann der Kunde unserer Datenschutzerklärung entnehmen, die unter https://www.riverly-boats.com/de/datenschutzerklaerung/ abrufbar ist.

IX. Rechtswahl, Schlussbestimmungen

1. Auf Verträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender (Verbraucherschutz-) Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

2. Der Vermieter nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle (§ 36 VSBG) nicht teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

3. Beschwerden oder Fragen in Bezug auf die Leistungen des Vermieters können Mieter jederzeit schriftlich oder per E-Mail an die Locaboat Plaisance GmbH, Rehlingstr. 17, DE 79100 Freiburg, E-Mail: info@riverly-boats.com richten.

4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Textformabrede selbst. Der Vorrang der Individualvereinbarung gemäß § 305b BGB bleibt hiervon unberührt.

C. BESONDERE VORGABEN ZUR ÜBERLASSUNG UND ZUM UMGANG MIT BOOTEN

I. Eignung

Der Kapitän an Bord muss mindestens 18 Jahre alt sein (21 Jahre für die Hausbootmiete in Ungarn, wenn der Kapitän nicht im Besitz eines Bootsführerscheins ist) sein und trägt die Verantwortung für das Boot und die ihm anvertrauten Materialien, seine Crew oder jede andere Person an Bord. Er muss bei der Einschiffung seinen Personalausweis vorlegen. Der Vermieter behält sich im eigenen Ermessen das Recht vor, falls der Kunde z.B. aufgrund der aktuellen Witterungsbedingungen nicht in der Lage ist, die Verantwortung für sich und seine Mitfahrer zu tragen oder das Boot sicher zu steuern, anzuordnen, im Liegehafen zu bleiben oder das Fahrtrevier zu begrenzen. Es müssen während der Navigation des Bootes immer mindestens 2 Erwachsene an Bord sein (in Frankreich reicht es wenn die zweite Person 16 Jahre ist), es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

II. Kaution, Selbstbeteiligung

Bei der Übernahme des Bootes ist eine Kaution (2.500 - 4.500€ je nach Bootstyp) zu leisten. Die Kaution wird am Ende der Bootsfahrt zurückerstattet, wenn das Boot wohlbehalten zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort zurückgebracht wird. Der Kunde haftet bis zur Höhe der Kaution für Schäden an Boot und Ausrüstung, für Unfälle und Nebenkosten. Über die Kaution hinaus haftet der Kunde in Fällen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Siehe Ziff. A. VII-VIII dieser AGB.

III. Übernahme des Bootes

Das Boot steht dem Kunden zur Verfügung, wenn er die notwendigen Formalitäten (z. B. Aufnahme der Personalien, Kopien der Ausweise, Hinterlegung der Kaution etc.) erledigt, den Zustand des Bootes und die Inventarliste überprüft und die theoretische Einweisung in Schifffahrt und Handhabung des Bootes verfolgt hat. Die Einschiffung findet, vorbehaltlich anderslautender individueller schriftlicher Vereinbarung, nachmittags zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr statt. Die Einschiffung kann bei Schleusenreparaturen, Hochwasser oder anderen unvorhersehbaren Umständen, die eine Einschiffung am vorgesehenen Ort unmöglich machen, an einem anderen Liegeplatz stattfinden.

IV. Änderungen von Abfahrtsort, Fahrteinschränkungen, Höhere Gewalt

1. Bei einer Schließung des Kanals, bei Hochwasser, Wassermangel, Uferbefestigungsarbeiten, Schleusenreparaturen, Streik der Schleusenwärter, etc. kann die Einschiffung von einer anderen Stelle aus vorgenommen oder die Fahrmöglichkeit beschränkt werden. Der Vermieter ist für diese Änderungen oder Einschränkungen nicht verantwortlich. Sie berechtigen den Mieter nicht zum Rücktritt vom Mietvertrag.

2. Kann der Vermieter durch unvorhersehbare, nicht vom Vermieter zu vertretende Fälle oder sonstige Umstände höherer Gewalt, wie Streik, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Trockenheit, Schleusensperrungen, Krieg, Bürgerkrieg, Pandemien oder jeglichen anderen nicht in der Macht vom Vermieter stehenden Gründe, die zu Routenänderungen, Unterbrechungen, Begrenzungen, Beschränkungen und/oder Sperrungen etc. führen, dem Mieter das Boot nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vom gebuchten Abfahrtshafen zur Verfügung stellen, wird der Vermieter den Mieter unverzüglich informieren und sein Bestes tun, dem Mieter ein Boot gleichen Komforts und gleicher Aufnahmekapazität oder ein Ausweichhafen so schnell wie möglich zu vermitteln. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann einen Gutschein in Höhe des Mietpreises ausstellen.

V. Einwegfahrten

Selbst wenn der Vermieter eine Einwegfahrt (anderer Abfahrts- und Zielhafen) bereits bestätigt hat, ist diese Dienstleistung nicht abschließend verbindlich, da der Vermieter gezwungen sein kann, infolge von unvorhersehbaren Fällen oder höherer Gewalt (vgl. Ziff. C. IV. 2.) die Fahrtrichtung zu ändern oder eine Hin- und Rückfahrt zu verlangen, ohne dass dies zu einem Rücktrittsrecht des Mieters vom Mietvertrag führt. Lediglich eventuell geleistete Zuschläge für die Einwegfahrt werden zurückerstattet. Es ist unbedingt notwendig, dass der Kunde sich 48 Std. vor der Abfahrt die Einwegfahrt telefonisch vom Vermieter bestätigen lässt.

VI. Routenvorschläge, Unbenutzbarkeit der Wasserwege, Höhere Gewalt

Die vorgeschlagenen Routen auf öffentlichen Wasserstraßen und Gewässern sind behördlichen Eingriffen ausgesetzt und lediglich als unverbindliche Anregungen zu verstehen. Die Routenvorschläge sind lediglich Reiseideen und werden nicht Bestandteil des Vertrages oder Bestandteil der vom Vermieter geschuldeten Leistung. Eine konkrete Route gehört nicht zum Leistungsgegenstand. Dem Mieter ist es gestattet, sich innerhalb der vorgegebenen Navigationsgrenzen frei zu bewegen und die Fahrtrouten selber zu wählen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für den Fall, dass Routen oder Routenabschnitte aufgrund von behördlichen Schließungen einzelner Wasserwege nicht befahrbar sind. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen im Falle höherer Gewalt (vgl. C. IV. 2.).

VII. Havarien und Unfälle, Versicherungen

1. Im Mietpreis ist eine Vollkaskoversicherung für das Boot sowie eine Haftpflichtversicherung für Schäden, die der Mieter oder Mitreisende mit dem Boot bei Dritten verursacht, eingeschlossen. Der Mieter haftet jedoch mit einer Selbstbeteiligung in Höhe der Kaution für alle Ansprüche aus dem Versicherungsfall.

2. Nicht versichert sind Personen, die sich an Bord befinden, deren persönliche Gegenstände sowie deren eigene Haftpflicht; darüber hinaus sind Verlust oder Beschädigung von Ausstattungsgegenständen oder Zubehör (z.B. Bimini), eine unzureichende Wartung des Bootes durch den Mieter sowie zusätzlich zum Boot gemietete Gegenstände (z. B. Fahrräder, Grill usw.) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

3. Im Falle von Havarien oder Unfällen hat der Kunde unverzüglich den Liegeplatz (= Hafen) telefonisch zu benachrichtigen und Weisungen für das weitere Verhalten abzuwarten. Ohne vorherige Zustimmung des Liegeplatzes darf der Mieter bei einem Unfall weder seine Haftung gegenüber Dritten anerkennen noch das Schiff reparieren oder sonstige Kosten veranlassen. Der Mieter verpflichtet sich, das Unfallprotokoll auszufüllen und es von Drittparteien und eventuellen Zeugen ausfüllen und gegenzeichnen zu lassen. Eine Havarie oder ein Unfall berechtigen weder zu einer Minderung des Mietpreises noch zu Schadenersatz, sofern diese nicht vom Vermieter aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu verantworten sind.

VIII. Haftung über die Kaution hinaus

Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wie z. B. Trunkenheit am Steuer, Fahren außerhalb der Fahrrinne, bei Dunkelheit oder unzureichender Sicht, Überfahrt von großen Seen oder anderen Gewässern bei mehr als drei Beaufort Windstärke, Überbelegung des Bootes, Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Schifffahrtsregeln etc. kann der Kunde für den von ihm verursachten Gesamtschaden haftbar gemacht werden.

IX. Unterbrechung der Fahrt und Pannen

1. Fahrtunterbrechungen oder Pannen, die zu einer Unterbrechung der Fahrt von unter 24 Stunden führen, berechtigen nicht zur Minderung des Mietpreises oder zu Schadenersatz. Der Abfahrtshafen unterhält einen Reparaturdienst, der zu den Öffnungszeiten täglich erreichbar ist und sämtliche Schäden an Boot und Motor schnellstmöglich und fachmännisch beseitigt.

2. Wird die Mietleistung nicht vertragsmäßig erbracht, kann der Mieter Abhilfe verlangen. Der Liegeplatz kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Diese Abhilfe kann auch durch telefonische Beratung erfolgen.

3. Wenn die Dauer der Unterbrechung der Fahrt infolge einer vom Kunden nicht verschuldeten Panne länger als 24 Stunden andauert, erstattet der Vermieter dem Mieter den anteiligen Mietpreis, den dieser für die nicht genutzte Zeit gezahlt hat. Die Dauer des Festliegens wird von dem Moment an gerechnet, in dem der Kunde den Liegeplatz von der Panne benachrichtigt hat.

4. Wird eine Fahrt infolge eines erheblichen Mangels stark beeinträchtigt und leistet der Liegeplatz innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Mietvertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Mieter die Fahrt infolge eines Mangels aus wichtigem, objektiv nachvollziehbarem Grund und nach den Feststellungen des Liegeplatzes nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Liegeplatz verweigert wird. Der Mieter schuldet dem Vermieter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Mietpreises, sofern und solange diese Leistungen für ihn nutzbar waren.

5. Wenn festgestellt wird, dass der Schaden oder ein Mangel vom Mieter oder einer mitfahrenden Person schuldhaft verursacht wurde, kann dieser keinen Schadensersatz verlangen, sondern hat dem Vermieter entstandene Schäden zu erstatten.

X. Vorschriften für die Bootsfahrt

Der Mieter hat nicht nur die Vorschriften der Binnenschifffahrt zu beachten, sondern auch die vom Liegeplatz und den Navigationsbehörden erlassenen Anweisungen. Es ist dem Mieter untersagt, bei Dunkelheit zu fahren, Boote ins Schlepptau zu nehmen, das Boot zu vermieten oder zu verleihen. Der Mieter ist allein verantwortlich gegenüber den Behörden, gleich welcher Art, für Verfolgung, Bußgelder und Beschlagnahmungen, die ihm auferlegt werden. Dem Mieter ist es untersagt, mehr Personen an Bord zu nehmen, als die zulässige Anzahl.

XI. Benutzung des Bootes

Der Mieter ist verpflichtet, das Boot mit größtmöglicher Sorgfalt zu benutzen. Er haftet dem Vermieter gegenüber nicht nur für Schäden am Boot und seinen Einrichtungen, sondern auch für den Verlust derselben. Den aus einem dieser Fälle entstandenen Schaden kann der Vermieter bzw. der Liegeplatz dem Kunden gegenüber geltend machen. Für Verlust oder Schäden an persönlichen Gegenständen des Mieters und der Mitreisenden ist jegliche Haftung des Vermieters oder des Liegeplatzes ausgeschlossen, außer falls der Verlust oder Schaden vom Liegeplatz grob fahrlässig verursacht wurde. Leichte Fahrlässigkeit reicht nicht aus.

XII. Rückgabe des Bootes

Der Mieter hat das Boot und seine Einrichtungen in unversehrtem und sauberem Zustand pünktlich an dem vereinbarten Rückgabeort zu übergeben. Die Rückgabe erfolgt morgens zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr. Bei der Rückgabe nimmt der Liegeplatz eine Überprüfung des Bootes und seiner Einrichtungen vor. Der Mieter verpflichtet sich, dem Liegeplatz jegliche fehlende, zerbrochene oder gestohlene Ausrüstungsgegenstände anzuzeigen. Der Liegeplatz ist berechtigt, jeden festgestellten Schaden oder Verlust von der Kaution abzuziehen. Wird das Boot nicht in einem einwandfrei sauberen Zustand zurückgegeben und wurde das optionale Reinigungspaket nicht gebucht, wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 200 € pro Boot fällig. Wird das Boot nicht am vereinbarten Rückgabeort oder nicht pünktlich geräumt und zurückgegeben, haftet der Kunde für den Schaden, der dem Liegeplatz und dem Vermieter durch die Verzögerung entsteht. Die Kosten für die Rückführung des Bootes betragen mindestens 200 € pro Tag zuzüglich der Treibstoff- und Reinigungskosten plus eventueller Vermietausfall.